Aus dem Rathaus

Lesen Sie hier wichtige Mitteilungen der Verwaltung.

Für Hauseigentümer

Räum- und Streudienst an Gehbahnen im Winter

Nach der von der Gemeinde erlassenen diesbezüglichen Verordnung sind im Winter die Bürgersteige (wo nicht vorhanden, ein 1 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze) von den Anliegern an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Der Vorgang ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für die Fußgänger erforderlich ist.

Lediglich bei ununterbrochenem Schneefall - so ein Verwaltungsgerichtsurteil - ist man zu andauerndem Räumen und Streuen nicht verpflichtet.

Der geräumte Schnee bzw. das Eis ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert oder behindert wird. Kanaleinlaufschächte u.ä. sind frei zu halten.

Um Beachtung wegen der möglichen Haftungsfolgen wird dringend gebeten.

Gehsteigunterhalt, Gullys räumen

Anlässlich der Bürgerversammlungen wurde beklagt, dass manche Grundstückseigentümer ihre Gehsteige nicht kehren, diese völlig verwahrlosen lassen und die Gullys nicht leeren.

Aus diesem Anlass wird wieder einmal darauf hingewiesen, dass nach der von der Gemeinde erlassenen "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" die Eigentümer zu obigen Arbeiten verpflichtet sind.

Angeblich werden wir Deutschen ja für unseren Ordnungssinn und Sauberkeit im Ausland belächelt. Aber anscheinend gibt es dabei doch Ausnahmen. Dabei sind Schäden vorprogrammiert: Wenn durch den Teer wachsendes Gras und Unkraut nicht gründlich beseitigt wird, zerstört es durch seine allmähliche Ausbreitung die Teerdecke, die dann wieder auf Kosten der Allgemeinheit (also auch auf Kosten des Anliegers) ausgebessert werden muss.

Desgleichen treten durch übervolle Gullys Überschwemmungen auf, die ebenfalls zu Schäden führen.Die Gemeinde bittet deshalb dringend und erneut die Grundstückseigentümer:

Halten Sie bitte die Gehsteige sauber und räumen Sie regelmäßig die vor ihrem Grundstück angebrachten Straßengullys.

"Siebzig Keller musste die Feuerwehr leer pumpen".Solche oder ähnliche Sätze findet man immer wieder in Zeitungsberichten, wenn Wolkenbrüche oder heftiger Gewitterregen in besiedelten Gebieten Schäden verursachten. Keller und andere tief liegende Räume werden überflutet, weil manches Haus noch immer nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist.

Hierdurch entstehen dem Hauseigentümer oft sehr große Schäden. Dabei kann er sie vermeiden, wenn er sein Haus entsprechend den technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften gesichert hat. Zudem ist er nach geltendem Recht für alle Schäden verantwortlich, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften "DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke-".

Das Kanalnetz einer Stadt oder einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solchen starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Waschbecken, Waschmaschinenabläufe, Bäder, WC-Anlagen etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher, etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung, für alle Zukunft ausbleibt. So kann z. B. durch größere Fremdkörper, Rohrbruch, Ausfall eines Pumpwerkes oder ähnliches auch ohne Niederschläge Rückstau eintreten.

Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen.Alle Räume oder Hofflächen unter der "Rückstauebene", die im allgemeinen in Höhe der Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert sein.

Bitte beachten Sie dabei die folgenden Punkte:

1. Liegen bei Revisionsschächten außerhalb von Gebäuden die Deckel unter der Rückstauebene, sind diese wasserdicht und innendruckfest auszuführen, sofern die Leitungen in den Schächten offen verlaufen. Innerhalb von Gebäuden ist die Abwasserleitung geschlossen mit abgedichteter Reinigungsöffnung durch einen Schacht zu führen.

2. Wählen Sie die richtigen Rückstausicherungen.Die seit Jahrzehnten bekannten Kellerabläufe (GuIlys) mit Rückstaudoppelverschluss sind nur für fäkalienfreies Abwasser geeignet. Sie entsprechen der DIN 1997. Viele dieser Gullys haben die Möglichkeit, Seiteneinlaufe anzuschließen. Darüber hinaus gibt es seit einigen Jahren auch noch Absperrvorrichtungen für durchgehende Rohrleitungen, so dass damit problemlos Bodeneinläufe, Waschbecken, Spülbecken, Waschmaschinenabläufe, Bäder, Duschen und ähnliches wirkungsvoll abgesichert werden können. Diese Rückstausicherungen haben alle grundsätzlich zwei Verschlüsse. Der Betriebsverschluss schließt die Leitung bei Rückstau selbständig. Der Notverschluss ist mit Hand zu betätigen. Es empfiehlt sich, sofern kein Schmutzwasser abgelassen wird, den Notverschluss stets verschlossen zu halten.

Fällt fäkalienhaltiges Abwasser aus Toilettenanlagen an, muss es in der Regel mittels einer Hebeanlage über die Rückstauebene gehoben werden. Bei Räumen untergeordneter Bedeutung, z.B. Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern, ist es bei Vorhandensein von natürlichem Gefälle gestattet, sofern im Bedarfsfall ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht, auch einen automatischen Rückstauverschluß nach DIN 19578 einzubauen. Dieser hat ebenfalls einen Betriebsverschluss und einen mit Hand zu betätigenden Notverschluss und ist selbstverständlich auch für fäkalienfreies Abwasser geeignet.

Bringen Sie die vom Hersteller mitgelieferte Anleitung deutlich sichtbar in unmittelbarer Nähe des Verschlusses an.

3. Wählen Sie stets den richtigen Einbauort für Ihren Rückstauverschluss. Es dürfen gezielt nur die Ablaufstellen, die unter der Rückstauebene liegen, geschützt werden. Leitungen aus Obergeschossen und Dachentwässerungen müssen ungehindert ablaufen können. Bauen Sie deshalb Ihren Rückstauverschluss auf gar keinen Fall in den Revisionsschacht vor dem Haus ein. Sie würden damit im Rückstaufall Ihre gesamte Entwässerungsanlage absperren.

4. Sorgen Sie für eine regelmäßige Inspektion und Wartung, damit Ihre Rückstauverschlüsse im Bedarfsfall auch funktionieren. Nehmen Sie also Ihren Rückstauverschluss einmal monatlich in Augenschein und betätigen Sie den Notverschluss.

Die Wartung ist mindestens zweimal im Jahr durchzuführen. Bei Rückstauverschlüssen für fäkalienfreies Abwasser soll nach DIN 1986, Teil 32 die Anlage von einem Fachkundigen gewartet werden. Bei Rückstauverschlüssen für fäkalienhaltiges Abwasser muss dies nach DIN 1986, Teil 33 durch einen Fachbetrieb erfolgen. Hauptsächlich bezieht sich die Wartung auf die Entfernung von Schmutz und Ablagerungen, Prüfung von Dichtungen, Kontrolle der Mechanik, Feststellen der Dichtheit und Funktionsprüfung. Der Abschluss eines Wartungsvertrages wird empfohlen.

5. Dränagen dürfen nie an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen werden (DIN 1986, Teil 3, 2.5.3). Sofern ein Anschluss an einen Regenwasserkanal oder einen freien Vorfluter (Gewässer) erfolgt, ist auch hier eine Rückstausicherung unerläßlich (DIN 4095 5.5). Bitte bedenken Sie aber dabei, dass bei Verschluss der Rückstausicherung die Dränage nicht arbeiten kann und das Grundwasser ansteigt. Besser ist hier, den Keller als wasserdichte Wanne auszubauen.

6. Hofflächen, Tiefeinfahrten in Kellergaragen etc., die tiefer als die Rückstauebene liegen, können bei Vorhandensein natürlichen Gefälles nur dann über Rückstauverschlüsse nach DIN 1997 oder DIN 19578 entwässert werden, wenn geeignete Maßnahmen ein Überfluten der tiefer liegenden Räume durch Regenwasser bei geschlossener Rückstausicherung verhindern. Ansonsten muss Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

7. Kellerlichtschächte sollten mindestens 10 - 15 cm über das umgebende Gelände hochgezogen werden, um Eindringen von Oberflächenwasser zu verhindern. Dies gilt auch für die oberste Stufe von außenliegenden Kellerabgängen. Auch die Kellereingangstür sollte eine Schwelle von 10 - 15 cm Höhe erhalten. Die relativ bescheidenen Niederschlagsmengen der Kellerabgänge können im Regelfall versickert werden. Ist dies nicht möglich und muss der Einlauf an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden, ist er mit einem Bodenablauf gemäß DIN 1997 gegen Rückstau zu sichern.

Bitte nehmen Sie diese Anregungen in Ihrem eigenen Interesse sehr ernst. Nur bei ihrer Beachtung ist ein sicherer Schutz Ihres Eigentums gegen Rückstau bzw. Uberschwemmungsschäden gegeben.

Bei speziellen Fragen zur Rückstausicherung Ihres Anwesens wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbetrieb für Sanitäre Anlagen und Installationen.

Regelmäßig wird in der Gemeinde angefragt, wann denn eigentlich der Rasen gemäht werden darf. Dahinter steckt meist der Ärger über einen Nachbar, der "zu unmöglichen Zeiten" seinen Rasen mäht.

Grundsätzlich muss dazu ausgeführt werden, dass die Gemeinde bisher bewusst eine eigene "Rasenmäher-Verordnung" aus dem Grunde nicht erlassen hat, weil nach Meinung der Räte/Innen nach deren Erlass dann vermehrt Streitigkeiten auftreten.

Somit muss die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13.7.1992, Bundesgesetzblatt Teil I, S.1248) heran gezogen werden, welche in § 6 Abs.1 den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen von 19 Uhr bis 7 Uhr verbietet (oder anders herum: Rasenmähen erlaubt von 7 Uhr bis 19 Uhr). An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen, wie übrigens auch alle anderen störenden Arbeiten, ganz verboten.
Abweichend davon dürfen dagegen Rasenmäher betrieben werden, deren Schallpegel 88 dBA, bezogen auf ein Pikowatt, nicht überschreitet und die als solche gekennzeichnet sind.

Zwar ist auch eine Mittagsruhe zwischen 12 und 13 Uhr gesetzlich nicht geregelt. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sollte jedoch auch in dieser Zeit Ruhe herrschen.

Evtl. doch auftretende Streitigkeiten sind im Wege der Privatklage (Amtsgericht) zu klären.

Obige Vorschriften treffen auf die Land- und Forstwirtschaft nicht zu.

Die Gemeinde bittet im Hinblick auf erstrebenswerte gutnachbarliche Beziehungen, obige Vorschriften zu beachten.

Die Aufsichtsbehörde macht die Gemeinden mit Rundschreiben vom 27.8. wieder einmal auf ihre große Verantwortung den Rettungsdiensten gegenüber bezüglich ordnungsgemäßer Straßenbenennung und Hausnummerierung aufmerksam. Nur dadurch werden deren Einsätze effektiv und oft lebensrettend. Viel zu oft vergeht wertvolle Zeit durch langwieriges Suchen von Straßen oder Hausnummern durch unzureichende Kennzeichnungen.

Die Gemeinde bittet also ihre Ortsteilsbürger dort, wo noch keine Straßennamen bestehen, um Überlegung über eine evtl. Einführung derselben. Ebenso wird um Verständnis dafür gebeten, wenn seitens der Gemeinde durch Neu-Nummerierung Ordnung in den "Nummernsalat" gebracht wird.

Was sind schon die Kosten für ein neues Hausnummernschild im Vergleich zu einem Menschenleben, das durch eine rasche und zuverlässige Orientierung des Notarztes gerettet werden kann?

Bauamt

Ihre Mitarbeit ist gefragt:

Einführung von getrennten Abwassergebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser

Die Gemeinde Schweitenkirchen wurde aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten dazu verpflichtet, die Einführung von getrennten Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in die Praxis umzusetzen.

Warum wird die Abwassergebühr aufgeteilt?

Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen erhebt die Gemeinde Schweitenkirchen bisher Abwassergebühren nach dem sogenannten „Frischwassermaßstab“, also danach, wie viel Trinkwasser einem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführt wird. Für die Abwasserbeseitigung unterstellt man, dass dieses Trinkwasser letztlich als Schmutzwasser wieder eingeleitet wird. Daher war in der Vergangenheit dieser Gebührenmaßstab als rechtlich unbedenklicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Bemessung der Abwassergebühr allgemein üblich.

Dies gilt heute nur noch mit Einschränkung. In der kalkulierten Abwassergebühr sind neben den Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers auch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers enthalten. Nicht berücksichtigt sind dabei, dass auch die Menge des abfließenden Niederschlagswassers je nach Größe der versiegelten Flächen bei jedem Grundstück unterschiedlich ist.

Eine bereits durchgeführte Aufteilung der für die Kalkulation der Abwassergebühr zugrunde liegenden Kosten hat für die Entwässerungsanlagen der Gemeinde Schweitenkirchen zu einem Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung von über 12 % geführt. Ab einem Anteil von 12 % ist eine Aufteilung der Abwassergebühr in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr erforderlich.

Wie wird die Abwassergebühr aufgeteilt?

Die Ermittlung der Schmutzwassergebühr erfolgt, wie die Ermittlung der bisherigen Abwassergebühr, nach dem Frischwasserbezug.

Neben der Schmutzwassergebühr wird eine Niederschlagswassergebühr festgesetzt, die sich nach den befestigten Flächen des jeweiligen Grundstücks richtet, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage fließt. Dazu zählen insbesondere Dachflächen sowie gepflasterte, asphaltierte und sonstige befestigte Hofflächen und Garagenzufahrten.

Ist die Niederschlagsgebühr eine zusätzliche Gebühr?

Die bisherige Abwassergebühr wird durch die Trennung nicht automatisch erhöht sondern lediglich geteilt.

Gerade bei Wohngrundstücken führt das Verhältnis des Frischwasserbezugs gegenüber gering befestigter Grundstücksfläche zu einer Entlastung der Bürger. Dagegen werden intensiv befestigte Grundstücke unter Umständen mehr belastet, vor allem, wenn dort nur ein geringer Frischwasserverbrauch erfolgt.

Diese Entwicklung ist von der Rechtsprechung durchaus gewollt und gefordert, weil sie zu einer gerechteren Gebührenverteilung und nicht zuletzt zu einer Förderung ökologisch sinnvoller Versickerung führt.

Wie wird die Niederschlagswassergebühr ermittelt?

Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die befestigte (abflusswirksame) und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene Fläche auf dem jeweiligen Grundstück.

Die Gemeinde Schweitenkirchen hat die WipflerPLAN Planungsgesellschaft mbH beauftragt, die befestigten Flächen für die Niederschlagswassergebühr auf Grundlage des Verfahrens der Grundstücksabflussbeiwerte zu ermitteln.

Hierbei wird in einem ersten Schritt durch Sichtung der vorhandenen Planunterlagen der Anteil der befestigten Fläche der einzelnen Grundstücke ermittelt und verschiedenen Stufen von Grundstücksabflussbeiwerten zugeordnet. Diese Grundstücksabflussbeiwerte geben das Verhältnis der angeschlossenen befestigten Fläche zur Gesamtfläche eines Grundstückes an. Aus dem eingestuften Grundstückabflussbeiwert und der Grundstücksfläche ergibt sich dann die tatsächliche gebührenpflichtige Fläche.

In einem zweiten Schritt werden dann die Gebührenschuldner (normalerweise sind das die Grundstückseigentümer) gebeten, zu überprüfen inwieweit die vorab ermittelte Einstufung auch tatsächlich für ihr Grundstück zutrifft. Entscheidend hierbei ist die Frage, welche befestigten Flächen tatsächlich an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Hierzu erhalten die Grundstückseigentümer ein Anschreiben mit den vorab ermittelten Daten, einen Fragebogen mit maßstäblichem Lageplan-Ausschnitt ihres Grundstückes sowie zusätzliche Erläuterungen und Hinweise. Nur für den Fall, dass die vorab ermittelte Einstufung, d. h. das Verhältnis der befestigten Flächen zur Grundstücksfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspricht, ist der Fragebogen an die Gemeindeverwaltung zurückzureichen. Es wird gebeten, die Fragebögen sorgfältig auszufüllen und zurückzusenden. Wird der Fragebogen nicht zurückgesendet, bleibt die vorab ermittelte Einstufung bestehen.

Zusätzlich wird der gesamte Sachverhalt bei Informationsveranstaltungen erläutert. Bei Bedarf können Einzelfälle dann auch noch in einem in den Verwaltungen eingerichteten Informationsbüros besprochen werden.

Um eine Einführung der getrennten Abwassergebühr Anfang 2017 zu gewährleisten, ist eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritten erforderlich. Der Versand der oben genannten Unterlagen an die Grundstückseigentümer ist Anfang Juli 2016, die Informationsveranstaltungen Mitte Juli 2016, die Informationsbüros ab Ende Juli 2016 / Anfang August 2016 sowie die Frist für die Rückläufe ab Ende August 2016 vorgesehen. Die genauen Termine hierzu erhalten Sie mit Versand der Unterlagen Anfang Juli 2016.

Mit dem vorgesehenen Verfahren beschreiten die Gemeinde Schweitenkirchen einen kostengünstigen aber auch genauen Weg unter Beteiligung der Bürger, um eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung, aufgeteilt auf Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erreichen.

Vielen Dank bereits vorab für ihr Engagement und ihre Mithilfe.

Hinweis: Die Gebührenschuldner aus dem Bereich des Abwasserzweckverbandes (im Gemeindebereich Schweitenkirchen nur die Ortschaft Geisenhausen) sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Hier ergab die Berechnung, dass der Anteil der Niederschlagswasserbehandlung unter 12 % der gesamten Abwasserkosten liegt und somit keine rechtliche Verpflichtung zur Einführung dieser Gebührenpraxis besteht.

Im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr möchten wir die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde über die rechtlichen Auflagen und Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung informieren und bitten um Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke:

zum Download als pdf:

- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)

- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)

- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiF)

Die Regelwerke liegen auch im Bauamt aus.

Kasse

Zum 1. Januar 2005 wurde die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schweitenkirchen dahingehend geändert, dass nun die Nutzung eines Gartenwasserzählers satzungsrechtlich zugelassen wird.

Alle Vorraussetzungen zur Installation eines Gartenwasserzählers können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Stand Gartenwasserzähler bis 31.12. des Jahres in der Gemeindekasse melden: Bitte lesen Sie Ihren Gartenwasserzähler jährlich ab. Den Stand des Gartenwasserzählers geben Sie bitte unaufgefordert in der Gemeindekasse an. Wenn keine Meldung eingeht, kann der entsprechende Gartenverbrauch nicht abgezogen werden.

Download. Merkblatt über die Voraussetzungen zur Instalation eines Gartenwasserzählers


Mitglieder Meldung bis 31. März!

Die Vereine der Gemeinde Schweitenkirchen werden gebeten, eine Gesamtmitgliederliste sowie eine Liste aller Jugendlichen aus dem Gemeindebereich bis 18 Jahre in der Gemeindekasse abzugeben, damit auch dieses Jahr wieder der jährliche Zuschuss ausbezahlt werden kann.

Ohne Meldung kein Zuschuss.

 

Da an die Verwaltung diesbezüglich immer wieder entsprechende Anfragen gerichtet werden, hier eine kurze Information über die Hundesteuer:

Die Hundesteuer beträgt laut der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung der Gemeinde Schweitenkirchen für jeden über 4 Monate alten Hund jährlich 25,00 €, für Kampfhunde 500,00 €.

Die Hunde sind also bei Erreichen dieses Alters in der Gemeindekasse bei Frau Pallauf oder Frau Godlewski anzumelden (Tel.: 08444/9275-28 bzw. -15).

Ebenso ist zu melden, wenn ein Tier verstorben ist oder eingeschläfert wurde.

Von der Steuerpflicht befreit sind nur Hunde für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Rettungs- oder auch Blindenhunde).

Um die Hälfte der normalen Gebühr ermäßigt sind Hunde, die überwiegend zur Jagd gehalten werden. Diese Ermäßigung kann jedoch nur gewährt werden, wenn unserer Kasse der Nachweis der Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vorgelegt wird.

Ermäßigt sind auch Hunde von Züchtern.

Nähere Einzelheiten hierzu können im Rathaus, Zi.Nr. 3 erfragt werden. Im übrigen liegt die Hundesteuersatzung (wie alle anderen Satzungen der Gemeinde) das ganze Jahr über zu den üblichen Bürozeiten im Rathaus, Zi.Nr. 3 zu Jedermanns Einsicht bereit.

 

Rentenangelegenheiten

Wegen des enormen Arbeitsaufwandes bei der Stellung von Rentenanträgen ist es ab sofort erforderlich, vorher mit den gemeindlichen Sachbearbeiterinnen Frau Mayer und Frau Kieferl wegen eines eigenen Termins Kontakt aufzunehmen (Tel.: 08444/9275-12 oder -13).

 

Es können wieder für alle Rentensprechtage der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Termine gebucht werden.

Alle Beratungstermine - also auch die Termine für die Rentensprechtage - werden ausschließlich über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung vergeben:

Tel.Nr. 0800-1000-480-15 (Terminvergabe Mo. - Do. 07:30 - 16:00 Uhr, Fr. 07.30 - 12:00 Uhr)

Am Servicetelefon kann der Anrufer auswählen, ob er

  • Unterlagen benötigt (Auswahl 2),
  • Allgemeine Fragen zum Rentenrecht oder zum Bearbeitungsstand hat (Auswahl 5) oder
  • eine individuelle Rentenberatung bzw. einen Beratungstermin benötigt (Auswahl 8). Beratungstermine werden hier sowohl für die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd als auch für die Rentensprechtage vergeben.
  • Die Rentensprechtage finden wie bisher von 09:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 16:00 Uhr statt. Die Sprechtagstermine dauern 20 Minuten.
  • Im Einzelfall werden wir bei komplizierten oder aufwändigen Sachverhalten auch Doppeltermine vergeben.
  • Das Mitbringen einer Begleitperson ist bei Rentensprechtagen derzeit ausnahmslos NICHT gestattet. Benötigt der Kunde unbedingt eine Begleitperson, müssen wir dies vorab mit der Behörde absprechen, bei der der Sprechtag stattfindet.
  • Die Kunden müssen die Hygieneschutzregelungen der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd und der Behörde einhalten, bei der der Sprechtag stattfindet. Kunden müssen sich in jedem Fall ausweisen können, einen 3G-Nachweis und die Bestätigung ihres Sprechtagstermins mitbringen und während des gesamtes Aufenthalts in der Behörde eine FFP2-Maske tragen. Sofern die Behörde vor Ort die Einhaltung weiterer Regeln (Hinterlassen von Kontaktdaten, Einhaltung der 2G-Regel) verlangt, werden die Kunden bei der Terminvergabe darüber informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Hygieneschutzstandards der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd auch vor Ort an den Rentensprechtagen unbedingt eingehalten werden müssen!

Der Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung kann die Beratung eines Kunden verweigern, wenn sich dieser nicht an die Hygieneschutzstandards hält oder Covid19-Symptome wie Fieber, Erkältungsanzeichen oder Atemwegsprobleme zeigt.

Sollte ein Rentensprechtag nicht stattfinden können, werden alle Kunden, die bereits einen Termin gebucht hatten, von uns rechtzeitig kontaktiert.
 

Internetseiten

Die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung-bayernsued.de ist rund um die Uhr erreichbar. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen der Rentenversicherung informieren.

Fundamt

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den Ausführungsgesetzen dazu darf man Fundgegenstände im Wert bis 10,00 Euro behalten. Was darüber liegt, ist bei der Gemeinde abzuliefern, welche u.a.durch Aushang versucht, den Verlierer ausfindig zu machen.

Gelingt dies nicht innerhalb von 6 Monaten, so gehört der Gegenstand danach dem Finder, sofern er ihn auf der Straße, auf Bürgersteigen, in Feld, Wald und Flur gefunden hat.

Finderlohn steht dem Finder bei Gegenständen im geschätzten Wert bis 500.- € Höhe von 5 v.H., darüber mit 3 v.H. zu.

Bei Fundgegenständen in öffentlichen Einrichtungen (Schule, Kindergarten, Rathaus usw.) gibt es für Funde im Wert bis 50.- € keine Entschädigung. Was darüber liegt (bis 500.- €), wird mit 2,5 v.H. und der Fund von Gegenständen mit noch größerem Wert mit 1,5 v.H. entschädigt.

Diese Fundsachen werden dann allerdings nach 6 Monaten von der Gemeinde versteigert.

Fundinfo: Hier können Sie Ihre verlorenen Gegenstände suchen.

Standesamt

Bei der Anmeldung einer Eheschließung und bei der Vaterschaftsanerkennung wird um Terminvereinbarung mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen im Standesamt Frau Kieferl (Tel. 08444/9275-13), Frau Hillebrand (Tel. 08444/9275-27) oder Frau Ponkratz (08444/9275-11) gebeten.

Bei der Terminvergabe erhalten Sie auch gleich die Informationen über die benötigten Unterlagen, die Sie dann mitbringen müssen.

 

 

Das Ehebekenntnis ist einer der intimsten Momente im Leben eines Paares. Das ultimative Versprechen zu seinem Lieblingsmenschen: Ich liebe Dich und will den Rest des Lebens mit Dir verbringen“. Die passende Stimmung ist hierfür ein wichtiger Bestandteil, um einen unvergesslichen Augenblick zu schaffen.

Als spezielles Angebot bieten wir hier im Standesamt Schweitenkirchen im Januar und Februar 2023 standesamtliche Trauungen im Kerzenschein an.

Die Zeremonie richtet sich an Paare, die einen besonderen Rahmen für Ihre Trauung wünschen, ob zu zweit ganz reduziert oder den Moment mit Familien und Freunden teilen möchten.

Der spätabendliche Termin ist ein besonderes Event in romantischer Stimmung, da auf elektronisches Licht verzichtet wird und das Trauzimmer nur durch Kerzenlicht beleuchtet wird.

Die Termine für Januar und Februar 2023 sind ab sofort buchbar.

Für Fragen hierzu und für die Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an Frau Anita Kieferl (Telefonnummer: 08444-927513, anita.kieferl(at)gemeinde-schweitenkirchen.de )