Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
- Antrag auf Gastschulbesuch
Hier können Sie einen Gastschulbesuch beantragen.
Der Bescheid ergeht kostenfrei.
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 iVm Art. 32 Abs. 5, 6 BayEUG
- Art. 42 Abs. 1 BayEUG
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 2 Abs. 1 S. 6 SchBefV
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Gemeinde Schweitenkirchen)
Antrag auf Gastschulbesuch
Hier können Sie einen Gastschulbesuch beantragen.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Gemeinde Schweitenkirchen
Hauptstraße 29
85301 Schweitenkirchen
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Montag 08:00 - 12:00
Dienstag 08:00 - 12:00
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Freitag 08:00 - 12:00