Winter-Raeum-Streudienst
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Winter - Räum- und Streupflicht
Räum- und Streudienst an Gehbahnen im Winter

Nach der von der Gemeinde erlassenen diesbezüglichen Verordnung sind im Winter die Bürgersteige (wo nicht vorhanden, ein 1 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze) von den Anliegern an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Der Vorgang ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für die Fußgänger erforderlich ist.
Lediglich bei ununterbrochenem Schneefall - so ein Verwaltungsgerichtsurteil - ist man zu andauerndem Räumen und Streuen nicht verpflichtet.

Der geräumte Schnee bzw. das Eis ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert oder behindert wird. Kanaleinlaufschächte u.ä. sind frei zu halten.
Um Beachtung wegen der möglichen Haftungsfolgen wird dringend gebeten.

 

Gehsteigunterhalt, Gullys räumen

Anlässlich der Bürgerversammlungen wurde beklagt, dass manche Grundstückseigentümer ihre Gehsteige nicht kehren, diese völlig verwahrlosen lassen und die Gullys nicht leeren.

Aus diesem Anlass wird wieder einmal darauf hingewiesen, dass nach der von der Gemeinde erlassenen "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" die Eigentümer zu obigen Arbeiten verpflichtet sind.

Angeblich werden wir Deutschen ja für unseren Ordnungssinn und Sauberkeit im Ausland belächelt. Aber anscheinend gibt es dabei doch Ausnahmen. Dabei sind Schäden vorprogrammiert: Wenn durch den Teer wachsendes Gras und Unkraut nicht gründlich beseitigt wird, zerstört es durch seine allmähliche Ausbreitung die Teerdecke, die dann wieder auf Kosten der Allgemeinheit (also auch auf Kosten des Anliegers) ausgebessert werden muss.

Desgleichen treten durch übervolle Gullys Überschwemmungen auf, die ebenfalls zu Schäden führen.Die Gemeinde bittet deshalb dringend und erneut die Grundstückseigentümer:
Halten Sie bitte die Gehsteige sauber und räumen Sie regelmäßig die vor ihrem Grundstück angebrachten Straßengullys.

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Letzte Änderung: 19.02.2009