Regelmäßig wird in der Gemeinde angefragt, wann denn eigentlich der Rasen gemäht werden darf. Dahinter steckt meist der Ärger über einen Nachbar, der "zu unmöglichen Zeiten" seinen Rasen mäht.
Grundsätzlich muss dazu ausgeführt werden, dass die Gemeinde bisher bewusst eine eigene "Rasenmäher-Verordnung" aus dem Grunde nicht erlassen hat, weil nach Meinung der Räte/Innen nach deren Erlass dann vermehrt Streitigkeiten auftreten.
Somit muss die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13.7.1992, Bundesgesetzblatt Teil I, S.1248) heran gezogen werden, welche in § 6 Abs.1 den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen von 19 Uhr bis 7 Uhr verbietet (oder anders herum: Rasenmähen erlaubt von 7 Uhr bis 19 Uhr). An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen, wie übrigens auch alle anderen störenden Arbeiten, ganz verboten.
Abweichend davon dürfen dagegen Rasenmäher betrieben werden, deren Schallpegel 88 dBA, bezogen auf ein Pikowatt, nicht überschreitet und die als solche gekennzeichnet sind.
Zwar ist auch eine Mittagsruhe zwischen 12 und 13 Uhr gesetzlich nicht geregelt. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sollte jedoch auch in dieser Zeit Ruhe herrschen.
Evtl. doch auftretende Streitigkeiten sind im Wege der Privatklage (Amtsgericht) zu klären.
Obige Vorschriften treffen auf die Land- und Forstwirtschaft nicht zu.
Die Gemeinde bittet im Hinblick auf erstrebenswerte gutnachbarliche Beziehungen, obige Vorschriften zu beachten. |