Hundeleinenverordnung
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Hundehaltungsverordnung

Verordnung der Gemeinde Schweitenkirchen
(Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm)
über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

(Hundehaltungsverordnung)
vom 11.11.2003

Die Gemeinde Schweitenkirchen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3
des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I),
zuletzt geändert durch . . . . . . . . . (GVBl S. . . .), folgende Verordnung:

 

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerorts im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen. Dies gilt auch für Spiel- und Sportanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Gemeindegebiet.

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

a) Blindenführhunde,

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1997 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

§ 4 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie gilt 20 Jahre.

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Letzte Änderung: 19.02.2009